AGB der OPC Overnight Parcel Courier Münster GmbH
- OPC Overnight Parcel Courier Münster GmbH (nachfolgend OPC genannt) beschäftigt sich überwiegend mit der Beförderung von nationalen und internationalen Sendungen im Expressbereich. Der Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (OPC) kommt durch die mündliche oder schriftliche Annahme zustande.
- Soweit durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Beförderung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungs- vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Bei internationalen Lufttransporten findet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftrechtes (Montrealer Übereinkommen) Anwendung.
- Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von OPC vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigt werden.
- Zustellung und Auslieferung von Sendungen erfolgt in der Regel gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen befugt sind. Sendungen können auch in den Briefkasten eingelegt werden. Sie gelten mit der Einlegung als zugestellt. Unsere Gewahrsamkeit endet mit der Einlegung in den Briefkasten. Laufzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Laufzeit um mindestens einen Werktag. OPC bestimmt die Versendungsart sowie den Transportweg. OPC ist berechtigt, andere Transportunternehmen mit der Beförderung der Sendung zu beauftragen.
- Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder nach mündlicher bzw. schriftlicher Einzelabsprache. Rechnungen sind 5 Tage nach Rechnungserhalt rein netto Kasse fällig. OPC ist berechtigt, Sendungen bei fälligen Rechnungen solange zurückzuhalten, bis das Konto ausgeglichen ist. Im Falle des Zahlungsverzugs ist OPC berechtigt, dem Auftraggeber je angefangenen Kalendermonat 1% Zinsen zu berechnen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Ausgeschlossen von der Beförderung sind Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gemäß §51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen. Ebenso von der Beförderung ausgeschlossen sind Güter mit besonderem Wert; insbesondere, aber nicht ausschließlich, Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebbare Wertpapiere (Schecks, Sparbücher, Aktien). Vom Transport ausgeschlossen sind verderbliche Lebensmittel. Ferner gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und als gefährlich mit besonderer Kennzeichnungspflicht eingestuft werden, sowie Güter die Menschen, Tierleben oder Transportmittel gefährden. Bei internationalen Transporten sind auch solche Güter ausgeschlossen, die nach den Bestimmungen der International Airtransport Association (IATA) oder der International Civil Aviaton Organisation (ICAO) vom Lufttransport ausgeschlossen sind.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert wünscht, kann eine Beförderung erfolgen, wenn vor Auftragsausführung gesonderte, schriftliche und einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
- Gefährliche Güter, ausgenommen Klasse 1 und 7, können mit Einzelvereinbarung befördert werden.
- Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen. Jede Sendung muss mit einem entsprechenden Versandauftrag versehen sein. Der Versandauftrag muss ordnungsgemäß an der Sendung befestigt werden. Jede Sendung gilt als Einzelsendung. Sendungen, die nach dem Ermessen von OPC unzulänglich verpackt sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Sollte eine Sendung falsch adressiert sein, so wird OPC die Sendung an den Absender auf dessen Kosten zurücktransportieren. Alle gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackungsart, Kennzeichnung und Beschriftung den Voraussetzungen der jeweils gültigen Ausgabe der GGVS/ ADR-Bestimmungen für gefährliche Güter entsprechen.
- Bei Verlust und / oder Beschädigung haftet OPC dem Auftraggeber im Rahmen seiner Versicherungsbedingungen für den eingetretenen Schaden bis zum Wert der Sendung, maximal mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € je Paket bzw. 500.000,00 € je eingesetzten Fahrzeug. Versichert und dementsprechend von der Ersatzverpflichtung von OPC umfasst sind insoweit Güter aller Art mit Ausnahme von Kühl- und Umzugsgut, von lebenden Tieren und Pflanzen, letztes nur, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Schaden nicht durch Temperatureinflüsse, unterlassene und / oder fehlerhafte Versorgung oder die besonderen Eigenschaften der Pflanzen entstanden ist, von Schwergut sowie Großraumtransporten, Kran- oder Montagearbeiten, von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern, von Krafträdern, PKW, von im Motorsport eingesetzten Fahrzeugen, Lieferwagen, LKW, Sattelzugmaschinen, Kraftomnibussen und Wohnmobilen sowie von allen Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Maße und/oder ihres Gewichts als Schwergut- oder Großraumtransporte einzustufen sind. Für Valoren (Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Juwelen, Schmuck, Taschen- und Armbanduhren, Münzen zu Sammelzwecken, Wertpapiere, Dokumente, Urkunden und sonstige Bijouterien) sind die Ersatzleistungen beschränkt auf einen Betrag in Höhe von maximal 2.500,00 € je Sendung, sofern die Sendungen nach ihrem Wert, Umfang und Gewicht haltbar und sicher verpackt und ordnungsgemäß adressiert sind, die Sendungen äußerlich – einschließlich der Absender- und Empfängerangaben – keinen Hinweis auf Inhalt und Branche enthalten, der Versand in speziellen Taschen mit Sicherheitsverschluss erfolgt und die Übergabe der Sendungen im System „von Person zu Person mit Übernahmequittung“ erfolgt. Für Verträge, welche die Beförderung und / oder Lagerung von Tabakwaren, Spirituosen, Mobiltelefonen, Unterhaltungselektronik, Audio/Videogeräten, Computern (auch tragbaren) sowie Speichern (Chips) und Prozessoren sowie Waren aus dem Bereich der Telekommunikation und der Datenverarbeitung zum Inhalt haben, ist die Haftung von OPC für Verlust und /oder für alle Schäden durch Beschädigungen infolge von Vandalismus begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € je Transportmittel oder Lagerort. Die Haftung von OPC ist ferner ausgeschlossen für Aufträge zur Durchführung von Zollabfertigungen jeder Art sowie zur Lagerung unverzollter Güter im offenen Zolllager. Die frachtrechtliche Haftung nach § 413 Abs.2 HGB bzw. Art 11 Abs.3 CMR bleibt hiervon unberührt. Die Begrenzung der Haftung nach den Bestimmungen des HGB findet im Übrigen keine Anwendung. Weiter haftet OPC nicht für Schäden aus Produktionsleistungen, werkvertraglichen oder sonstigen nicht speditions-, beförderungs- oder lagerspezifischen vertraglichen Leistungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag, die über die primäre Vertragspflicht eines Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuch hinausgehen. Sämtliche vorgenannten Haftungsbestimmungen gelten ausschließlich für Sendungen innerhalb der EU-Länder einschließlich Schweiz, Liechtenstein und Norwegen. Für andere Länder gelten ausschließlich die Bestimmungen nach Ziffer 11 dieser AGB. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Fälle des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handels von OPC und seinen Erfüllungsgehilfen sowie für fahrlässiges Verhalten derselben bei Personenschäden.
- Versicherungsschutz durch eine gesonderte Speditionsgüterversicherung (SpV)besteht nicht. Es gibt jedoch die Möglichkeit – gegen Zuschlag – sich gegen Schäden, für die OPC infolge der Haftungsbegrenzungen nach Ziff. 10 dieser AGB nicht aufzukommen hat, gesondert zu versichern. Der Auftraggeber wird OPC bei Verlust, Be-schädigung oder Verzögerung von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich eigener Versicherer, freistellen, die über die von OPC im Rahmen der vorliegenden Bedingungen zugestandene Haftung hinausgehen. Tritt ein Schadensereignis ein, das voraussichtlich zu einem Ersatzanspruch führen wird (hiervon ausgenommen sind höhere Gewalt sowie Unfall, Streik o.ä.), so ist OPC unverzüglich vom Auftraggeber zu unterrichten. Dieser hat folgende Belege vorzulegen: Versandanzeige mit Schadensvermerk, Originalrechnung über das vom Schaden betroffene Gut.
- Zum Schutz der am Postverkehr Beteiligten hat der Gesetzgeber den Unternehmen, die Postdienste erbringen oder daran mitwirken, besondere Verpflichtungen zur Wahrung des Postgeheimnisses und des Datenschutzes auferlegt. Diesen Verpflichtungen hat sich auch OPC unterworfen.
- Im internationalen Bereich gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kooperationspartner von OPC. Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier werden wir, soweit dies zulässig ist, als Zollagenten mit der Zollabfertigung beauftragt. Wir werden als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
- Wir sind berechtigt, Daten, die Sie im Zusammenhang mit unseren Dienstleistungen angegeben haben, zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten dürfen an Dritte weitergegeben werden, sofern dies für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung kann im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote von OPC Münster GmbH erfolgen. Sie sind mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung sowie -übermittlung (z.B. an Zollbehörden) einverstanden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Übersicht zum Datenschutz.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz von OPC Overnight Parcel Courier Münster GmbH in Münster.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt ersatzweise die entsprechende Bestimmung aus dem HGB sowie dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).